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Neuigkeiten

23. Juli 2026

Statement zum Urteil im 2. NSU-Prozess

Nach einem dreiviertel Jahr endete am 17. Juli 2026 der zweite NSU-Prozess.
Das Urteil: 2-jährige Haftstrafe, ausgesetzt für 3 Jahre auf Bewährung für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung mit Waffen.

Michalina Boulgarides: „Eine Bewährungsstrafe ohne Auflagen — das ist für mich ganz klar ein Freispruch. Sehr ernüchternd, sehr erschütternd für uns Betroffene und Angehörige. Wir hofften auf Gerechtigkeit für unsere Väter, aber auch für uns Töchter.“

Das OLG Dresden orientierte sich allein am Urteil des OLG München im 1. NSU-Prozess und übernahm die dort getroffenen zentrale Deutungen und Annahmen. Und das mit Folgen: So blieb der erste Anschlag des NSU 1999 in Nürnberg auch in diesem Verfahren unbeachtet…

…die Angeklagte selbst schwieg den Prozess über und trug somit auch nicht zur weiteren Aufklärung bei. Serkan Yildirim, Überlebender dieses ersten Anschlags des NSU kritisiert das Urteil und das Vorgehen des Gerichtes:„Das ist erniedrigend für uns. Wie kann ein Mensch so viele Menschen auf dem Gewissen haben und mit einer so niedrigen Strafe davonkommen? Die Verhandlung war nicht fair.“

 Bei dem Sprengstoffanschlag in der Nürnberger Scheurlstraße wurde Serkan Yildirim schwer verletzt. Dem NSU konnte die Tat, mutmaßlich ein versuchtes Tötungsdelikt, jedoch erst 2013 im Verfahren vor dem OLG München zugerechnet werden. Er erkannte Susann E. 2013 während seiner Vernehmung auf einem Foto. Diese Spur wurde jedoch nicht weiter verfolgt.

Susann E.s Handeln hat den NSU gestärkt und dessen Existenz gesichert – zu diesem Schluss ist das Gericht gekommen. Jedoch wurden mildernde Umstände wie die Länge des Verfahrens in Betracht gezogen. Ein anderes Urteil wäre möglich gewesen:

Die Staatsanwaltschaft forderte immerhin 4 Jahre Haft für Susann E., die Verteidigung forderte einen Freispruch. Kritisiert wird nicht nur das milde Urteil, sondern auch die nicht-Zulassung einer Nebenklage auf Seiten der Angehörigen der Ermordeten und Überlebenden.

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